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Grundrechte
Die freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG)
I. Schutzbereich Jedermann-Grundrecht Allgemeine Handlungsfreiheit Jedwedes Verhalten ist vom Schutzbereich des Grundrechts erfasst (z.B. Füttern von Tauben) II. Eingriff Jede Maßnahme, die dem Einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich des Grundrechts fällt, erschwert oder unmöglich macht Wegen des weiten Schutzbereichs kann das dazu führen, dass jegliche Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit einen Grundrechtseingriff darstellt III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigu
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