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Schema: Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes
I. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes 1. Zuständigkeit: Bund oder Land? a) Grundsatz: Länder haben die Gesetzgebungskompetenz (Art. 70 I, 30 GG), es sei denn, das GG weist die Befugnis dem Bund explizit zu b) Ausnahme: Bundeszuständigkeit aa) Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz (Art. 71, 73 GG) Hier ist nur der Bund gesetzgebungsbefugt Gilt für alle in Art. 73 GG aufgezählten Bereiche alle Fälle, in denen das GG eine Regelung "durch Bundesgesetz" vorsieht (z.B. Ar
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