Schema: Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes
- lucareymann
- 11. Dez. 2025
- 3 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 15. Dez. 2025
I. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
1. Zuständigkeit: Bund oder Land?
a) Grundsatz: Länder haben die Gesetzgebungskompetenz (Art. 70 I, 30 GG), es sei denn, das GG weist die Befugnis dem Bund explizit zu
b) Ausnahme: Bundeszuständigkeit
aa) Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz (Art. 71, 73 GG)
Hier ist nur der Bund gesetzgebungsbefugt
Gilt für
alle in Art. 73 GG aufgezählten Bereiche
alle Fälle, in denen das GG eine Regelung "durch Bundesgesetz" vorsieht (z.B. Art. 4 III 2 GG)
bb) Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz (Art. 72, 74 GG)
Länder haben Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit keinen Gebrauch gemacht hat ("Vorrang des Bundes")
Gilt für
alle in Art. 74 I GG aufgezählten Bereiche
alle Fälle, in denen das GG eine konkurrierende Gesetzgebung vorsieht (z.B. Art. 105 II GG)
Ausnahme: Erforderlichkeitsklausel für bestimmte Fälle nach Art. 72 II GG
Bund hat das Gesetzgebungsrecht nur, wenn und soweit dieses erforderlich ist, um
die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse,
die Wahrung der Rechtseinheit oder
die Wahrung der Wirtschaftseinheit herzustellen
Ausnahme: Abweichungsrecht der Länder nach Art. 72 III GG
In den Fällen aus Art. 72 III GG können Länder abweichende Regelungen festlegen, auch wenn der Bund bereits von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht hat ("Abweichungskompetenz")
cc) Ungeschriebene Gesetzgebungskompetenzen
(1) Bundeskompetenz kraft Natur der Sache
Wenn eine Angelegenheit schon aus sachlogischen Gründen nur vom Bund geregelt werden kann
Kommt daher auch nur für den Bereich der ausschließlichen Gesetzgebung in Betracht
(2) Bundeskompetenz kraft Sachzusammenhang
Wenn der Bund ein ihm ausdrücklich zugewiesenes Sachgebiet vernünftigerweise nicht sinnvoll regeln kann, ohne gleichzeitig eine ihm nicht zugewiesene Materie mitzuregeln
(3) Annexkompetenz des Bundes
Bund bleibt in seiner Zuständigkeit, regelt dabei aber bestimmte Fragenkomplexe, die generell in den Bereich der Landeskompetenzen fallen
2. Gesetzgebungsverfahren
a) Initiativrecht (Art. 76 I GG)
aa) Bundesregierung
Zuleitung an den Bundesrat (Art. 76 II GG)
Möglichkeit der Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen (Art. 76 II 2 GG)
Ausnahmen: Fristverlängerung aus wichtigem Grund (Art. 76 II 3 GG), Eilbedürftigkeit (Art. 76 II 4 GG)
bb) Bundesrat
Zuleitung an die Bundesregierung (Art. 76 III GG)
Möglichkeit der Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen (Art. 76 III 2 GG)
Ausnahmen: Fristverlängerung aus wichtigem Grund (Art. 76 III 3 GG), Eilbedürftigkeit (Art. 76 III 4 GG)
cc) Mitte des Bundestags
Von einer Fraktion oder von 5 % der (gesetzlichen) Mitglieder des Bundestags (so die h.M.: § 76 GO BT als Konkretisierung des GG)
Unterschreiten der Zahl führt nicht automatisch zur Nichtigkeit
Keine Zuleitung, sondern unmittelbar ins Hauptverfahren
b) Hauptverfahren
aa) Gesetzesberatungen (§§ 78 ff. GO BT)
Grundsätzlich drei Lesungen notwendig (§§ 78 ff. GO BT)
(P) Sind drei Lesungen zwingend?
Das Verfahren der Gesetzesberatungen ist im GG nicht ausdrücklich geregelt
Einfachgesetzlich sind jedoch grundsätzlich drei Lesungen vorgesehen (§§ 78 ff. GO BT)
Aber: GO BT reines Innenrecht (steht dem GG nach)
Ergebnis: Verstoß gegen §§ 78 ff. GO BT hat nicht die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes zur Folge (h.M.)
bb) Beschlussfähigkeit des Bundestags (§ 45 GO BT)
Im GG nicht ausdrücklich geregelt
§ 45 GO BT setzt für die Beschlussfähigkeit die Hälfte der Abgeordneten voraus
Eine Fraktion oder 5 % der Abgeordneten muss die Beschlussunfähigkeit feststellen lassen (§ 45 II 1 GO BT)
Sonst gilt: Beschlussfähigkeit wird vermutet (§ 45 II 1 GO BT)
Ausnahme: Beschlussunfähigkeit kann nicht festgestellt werden, da zu wenige Abgeordnete zur Feststellung anwesend sind (< 5 % der Mitglieder)
cc) Beschlussfassung
(1) Grundsatz: Einfache Mehrheit (Art. 42 II 1 GG)
Mehrheit der abgegebenen Stimmen vonnöten (relative Mehrheit)
(2) Änderung des GG (Art. 79 II GG)
Zustimmung von 2/3 der Mitglieder des Bundestags (nach h.M. ist die gesetzliche Mitgliederzahl entscheidend)
c) Ordnungsgemäße Mitwirkung des Bundesrats
Umfang der Mitwirkung hängt von der Art des Gesetzes ab:
Einspruchsgesetz (Regelfall)
2-Wochen-Frist für Einspruch des Bundesrates (Art. 77 III GG)
Wird kein Einspruch eingelegt, ist das Gesetz zustande gekommen
Bei Einspruch kann BT diesen mit der qualifizierten Mehrheit nach Art. 77 IV zurückweisen und das Gesetz kommt zustande
Zustimmungsgesetz (Ausnahme)
Nur, wenn GG Zustimmung des Bundesrats verlangt
Zustimmung des Bundesrats erforderlich
Bundesrat, Bundestag und Bundesregierung können Vermittlungsausschuss anrufen
dieser kann Änderungen des Gesetzesbeschlusses vorschlagen, über die der Bundestag dann erneut Beschluss fasst (Art. 77 II 5 GG)
Wichtig: Wenn nur eine Vorschrift des Gesetzes zustimmungsbedürftig ist, dann ist das ganze Gesetz zustimmungsbedürftig (h.M.)
d) Form (Art. 82 I 1 GG)
Gegenzeichnung durch Bundesregierung
Bundeskanzler oder zuständiger Bundesminister (Art. 58 1 GG)
Ausfertigung durch Bundespräsidenten
Verkündung im Bundesgesetzblatt

