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Religions-, Weltanschauungs- und Gewissensfreiheit (Art. 4 GG)
I. Schutzbereich 1. Persönlicher Schutzbereich Jedermann (Alle natürlichen Personen) (P) Kinder? Ab dem 14. Lebensjahr eigenständig (siehe § 5 KErzG), bis dahin durch die Eltern ausgeübt Auch Personengemeinschaften unter den Voraussetzungen des Art. 19 III GG (sofern Grundrecht seinem Wesen nach auf sie anwendbar) 2. Sachlicher Schutzbereich Art. 4 GG enthält mehrere Grundrechte, die entsprechend voneinander getrennt werden müssen: a) Religions- und Weltanschauungsfreiheit (


Freiheit der Person (Art. 2 II 2 und Art. 104 GG)
Diese Übersicht stellt zunächst das vollständige Prüfungsschema vor. Im Anschluss werden alle Tatbestandsmerkmale, Definitionen und klausurrelevanten Probleme Schritt für Schritt im Detail erläutert. I. Schutzbereich 1. Persönlicher Schutzbereich Jedermann (Alle natürlichen Personen) Nicht auf juristische Personen anwendbar 2. Sachlicher Schutzbereich Geschützt ist die körperliche Bewegungsfreiheit vor staatlichen Eingriffen Definition: Körperliche Bewegungsfreiheit Die Mögli
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