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Öffentliches Recht
Schema: Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes
I. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes 1. Zuständigkeit: Bund oder Land? a) Grundsatz: Länder haben die Gesetzgebungskompetenz (Art. 70 I, 30 GG), es sei denn, das GG weist die Befugnis dem Bund explizit zu b) Ausnahme: Bundeszuständigkeit aa) Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz (Art. 71, 73 GG) Hier ist nur der Bund gesetzgebungsbefugt Gilt für alle in Art. 73 GG aufgezählten Bereiche alle Fälle, in denen das GG eine Regelung "durch Bundesgesetz" vorsieht (z.B. Ar
Religions-, Weltanschauungs- und Gewissensfreiheit (Art. 4 GG)
I. Schutzbereich 1. Persönlicher Schutzbereich Jedermann (alle natürlichen Personen) (P) Kinder? Ab dem 14. Lebensjahr eigenständig (siehe § 5 KErzG), bis dahin durch die Eltern ausgeübt Auch Personengemeinschaften unter den Voraussetzungen des Art. 19 III GG (sofern Grundrecht seinem Wesen nach auf sie anwendbar) 2. Sachlicher Schutzbereich Art. 4 GG enthält mehrere Grundrechte, die entsprechend voneinander getrennt werden müssen: a) Religions- und Weltanschauungsfreiheit (
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