top of page

Religions-, Weltanschauungs- und Gewissensfreiheit (Art. 4 GG)

Aktualisiert: 4. Jan.

I. Schutzbereich

1. Persönlicher Schutzbereich
  • Jedermann (alle natürlichen Personen)

    • (P) Kinder? Ab dem 14. Lebensjahr eigenständig (siehe § 5 KErzG), bis dahin durch die Eltern ausgeübt

  • Auch Personengemeinschaften unter den Voraussetzungen des Art. 19 III GG (sofern Grundrecht seinem Wesen nach auf sie anwendbar)


2. Sachlicher Schutzbereich

Art. 4 GG enthält mehrere Grundrechte, die entsprechend voneinander getrennt werden müssen:


a) Religions- und Weltanschauungsfreiheit (Art. 4 I, II GG)

aa) Begriff der Religion
  • Problem: Abschließende Definition schwierig, da stark vom Selbstverständnis der jeweiligen Religion abhängig

  • Allgemein: Religion als Sinndeutung der Welt im Ganzen mit Bezug auf eine transzendente Macht


bb) Gewährleistungsumfang
  • Innere Freiheit, zu glauben oder nicht zu glauben (forum internum)

  • Äußere Freiheit, seinen Glauben zu bekennen und zu verbreiten (forum externum)

  • Freiheit, keinen Glauben zu haben oder diesen nicht äußern zu müssen (negative Religionsfreiheit)


cc) Grenze: Plausibilitätsprüfung

  • Allein die Behauptung und das Selbstverständnis, man bekenne sich zu einer Religion, reichen nicht aus

  • Grund: Mögliche Ausuferung des Grundrechtsschutzes

  • Es muss sich tatsächlich nach dem geistigen Gehalt und äußerem Erscheinungsbild um eine Religion oder Religionsgemeinschaft handeln

  • Beispiel: Kirche des fliegenden Spaghettimonsters ist keine Religionsgemeinschaft (OLG Brandenburg Urt. v. 2.8.2017 – 4 U 84/16)


b) Gewissensfreiheit (Art. 4 I Alt. 2 GG)
  • Recht, ein Gewissen zu haben und Freiheit, vom Staat nicht dazu verpflichtet zu werden, gegen sein Gewissen handeln zu müssen

  • Gewissen = jede ernstliche, sittliche, an den Kategorien von "gut" und "böse" orientierte Entscheidung, die der einzelne in einer bestimmten Situation als unbedingt verpflichtend empfindet


c) Kriegsdienstverweigerung (Art. 4 III GG)
  • lex specialis zu Art. 4 I GG

  • Recht, auf Grundlage des Gewissens den Kriegsdienst an der Waffe zu verweigern



II. Eingriff

  • Klassischer Eingriffsbegriff:

  • Moderner Eingriffsbegriff:


(P) Staatliche Warnungen vor einer Religion

  • Grundsätzlich: Neutralitätsgebot staatlichen Handelns

  • Staatsorgane dürfen sich auch kritisch mit Zielen und Aktivitäten von Trägern des Grundrechts der Glaubensfreiheit auseinandersetzen

  • Warnung erlaubt, wenn eine Gefahr bzw. ein Gefahrenverdacht im Hinblick auf verfassungsrechtlich geschützte Güter vorliegt (BVerwG Beschl. v. 8.11.2004 – 7 B 19/04)


(P) Konfrontation mit Religion als Eingriff?

(Beispiel: Kruzifix in staatlicher Behörde oder Schule)

  • Generell gilt kein grundsätzlicher Schutz vor der Konfrontation mit religiösen Symbolen

  • Aber: Staat muss Neutralität wahren

  • Insbesondere an öffentlichen Orten, an denen Personen unterschiedlicher Glaubensrichtungen zusammenkommen (z.B. Schule), stellen explizite religiöse Symbole (z.B. Kruzifix) einen Verstoß dar (vgl. BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91)


III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung


1. Einschränkbarkeit des Grundrechts (Schranke)
  • Problem: Art. 4 GG enthält keinen Gesetzesvorbehalt


h.M.: Art. 4 GG als vorbehaltloses Grundrecht • Unterliegt somit nur den verfassungsimmanenten Schranken (-> Link) Argument: Systematik (Warum sollte der Gesetzeswortlaut an ganz anderer Stelle stehen?)

a.A.: Gesetzesvorbehalt aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 I WRV • Rückgriff auf Vorschriften der Weimarer Reichsverfassung durch Art. 140 GG • Somit Gesetzesvorbehalt des Art. 136 WRV einschlägig Gegenargument: Unsystematisch, Bestimmungen der WRV werden durch Art. 4 GG überlagert

2. Grenzen der Einschränkbarkeit (Schranken-Schranken)

a) Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes (-> Schema verlinken)

b) Verhältnismäßigkeit des Gesetzes

Ähnliche Beiträge

Alle ansehen
Schema: Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes

I. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes 1. Zuständigkeit: Bund oder Land? a) Grundsatz: Länder haben die Gesetzgebungskompetenz (Art. 70 I, 30 GG), es sei denn, das GG weist die Befugnis dem Bu

 
 
bottom of page