Religions-, Weltanschauungs- und Gewissensfreiheit (Art. 4 GG)
- lucareymann
- 25. Nov.
- 2 Min. Lesezeit
I. Schutzbereich
1. Persönlicher Schutzbereich
Jedermann (Alle natürlichen Personen)
(P) Kinder? Ab dem 14. Lebensjahr eigenständig (siehe § 5 KErzG), bis dahin durch die Eltern ausgeübt
Auch Personengemeinschaften unter den Voraussetzungen des Art. 19 III GG (sofern Grundrecht seinem Wesen nach auf sie anwendbar)
2. Sachlicher Schutzbereich
Art. 4 GG enthält mehrere Grundrechte, die entsprechend voneinander getrennt werden müssen:
a) Religions- und Weltanschauungsfreiheit (Art. 4 I, II GG)
aa) Begriff der Religion
Problem: Abschließende Definition schwierig, da stark vom Selbstverständnis der jeweiligen Religion abhängig
Allgemein: Religion als Sinndeutung der Welt im Ganzen mit Bezug auf eine transzendente Macht
bb) Gewährleistungsumfang
Innere Freiheit zu glauben oder nicht zu glauben (forum internum)
Äußere Freiheit, seinen Glauben zu bekennen und zu verbreiten (forum externum)
Freiheit, keinen Glauben zu haben oder diesen nicht äußern zu müssen (negative Religionsfreiheit)
cc) Grenze: Plausibilitätsprüfung
Allein die Behauptung und das Selbstverständnis, man bekenne sich zu einer Religion, reicht nicht aus
Grund: Mögliche Ausuferung des Grundrechtsschutzes
Es muss sich tatsächlich nach dem geistigen Gehalt und äußerem Erscheinungsbild um eine Religion oder Religionsgemeinschaft handeln
Beispiel: Kirche des fliegenden Spaghettimonsters ist keine Religionsgemeinschaft (OLG Brandenburg Urt. v. 2.8.2017 – 4 U 84/16)
b) Gewissensfreiheit (Art. 4 I Alt. 2 GG)
Recht, ein Gewissen zu haben und Freiheit, vom Staat nicht dazu verpflichtet zu werden, gegen sein Gewissen handeln zu müssen
Gewissen = jede ernstliche, sittliche, an den Kategorien von "gut" und "böse" orientierte Entscheidung, die der einzelne in einer bestimmten Situation als unbedingt verpflichtend empfindet
c) Kriegsdienstverweigerung (Art. 4 III GG)
lex specialis zu Art. 4 I GG
Recht, auf Grundlage des Gewissens den Kriegsdienst an der Waffe zu verweigern
II. Eingriff
Klassischer Eingriffsbegriff:
Moderner Eingriffsbegriff:
(P) Staatliche Warnungen vor einer Religion
Grundsätzlich: Neutralitätsgebot staatlichen Handelns
Staatsorgane dürfen sich auch kritisch mit Zielen und Aktivitäten von Trägern des Grundrechts der Glaubensfreiheit auseinandersetzen
Warnung erlaubt, wenn eine Gefahr bzw. ein Gefahrenverdacht im Hinblick auf verfassungsrechtlich geschützte Güter vorliegt (BVerwG Beschl. v. 8.11.2004 – 7 B 19/04)
(P) Bloße Konfrontation mit Religion als Eingriff?
Beispiel: Kruzifixe in Klassenräumen
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
1. Einschränkbarkeit des Grundrechts (Schranke)
Problem: Art. 4 GG enthält keinen Gesetzesvorbehalt
h.M.: Art. 4 GG als vorbehaltloses Grundrecht, es unterliegt also nur verfassungsimmanenten Schranken (-> Link)
Argument: Systematik: Warum sollte der Gesetzesvorbehalt an ganz anderer Stelle stehen?
a.A.: Rückgriff auf Vorschriften der Weimarer Reichsverfassung durch Art. 140 GG. Demnach einfacher Gesetzesvorbehalt des Art. 136 I WRV einschlägig
Gegenargument: Unsystematisch, Bestimmungen der WRV werden durch Art. 4 GG überlagert
2. Grenzen der Einschränkbarkeit (Schranken-Schranken)
a) Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes (-> Schema verlinken)
b) Verhältnismäßigkeit des Gesetzes

