Freiheit der Person (Art. 2 II 2 und Art. 104 GG)
- lucareymann
- 24. Okt.
- 1 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 17. Nov.
Diese Übersicht stellt zunächst das vollständige Prüfungsschema vor. Im Anschluss werden alle Tatbestandsmerkmale, Definitionen und klausurrelevanten Probleme Schritt für Schritt im Detail erläutert.
I. Schutzbereich
1. Persönlicher Schutzbereich
Jedermann (Alle natürlichen Personen)
Nicht auf juristische Personen anwendbar
2. Sachlicher Schutzbereich
Geschützt ist die körperliche Bewegungsfreiheit vor staatlichen Eingriffen
Definition: Körperliche Bewegungsfreiheit Die Möglichkeit, jeden beliebigen Ort aufzusuchen, sich dort aufzuhalten oder diesen zu meiden. Wichtig: Die Freiheit, jeden beliebigen Ort aufzusuchen, gilt nach Rechtsprechung des BVerfG nur für Orte, die tatsächlich und nach der allgemeinen Rechtsordnung zugänglich sind (BVerfGE 94, 166, 198)
II. Eingriff
Liegt eine Freiheitsentziehung oder eine sonstige Freiheitsbeschränkung vor?
Freiheitsentziehung = Beschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit auf einen eng begrenzten Raum, die nicht nur kurzfristig erfolgt
Beispiele: Freiheitsstrafe, Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung
Sonstige Freiheitsbeschränkungen = Alle sonstigen Beschränkungen der körperlichen Bewegungsfreiheit, die keine Freiheitsentziehung darstellen
Beispiele: Platzverweis, Identitätsfeststellung auf der Polizeiwache
Wofür die Unterscheidung? Weil die besonderen Schranken-Schranken des Art. 104 II - IV (insbesondere der Richtervorbehalt) ausdrücklich nur für die Freiheitsentziehung gelten (→ III. Rechtfertigung).
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
1. Schranken (Gesetzesvorbehalt)
Für sonstige Freiheitseinschränkungen:
Art. 2 II 3 GG: einfacher Gesetzesvorbehalt („aufgrund eines Gesetzes“)
Jedoch überlagert durch Art. 104 GG: Formelles Parlamentsgesetz nötig (Satzung und Verordnung nicht ausreichend)
Für Freiheitsentziehung:
Art. 104 II 1 GG: Vorherige richterliche Anordnung
Art. 104 II 2 GG: Ausnahme der unverzüglichen nachträglichen Herbeiführung der richterlichen Anordnung
