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Freiheit der Person (Art. 2 II 2 und Art. 104 GG)

Aktualisiert: 17. Nov.

Diese Übersicht stellt zunächst das vollständige Prüfungsschema vor. Im Anschluss werden alle Tatbestandsmerkmale, Definitionen und klausurrelevanten Probleme Schritt für Schritt im Detail erläutert.



I. Schutzbereich

1. Persönlicher Schutzbereich

  • Jedermann (Alle natürlichen Personen)

  • Nicht auf juristische Personen anwendbar


2. Sachlicher Schutzbereich

  • Geschützt ist die körperliche Bewegungsfreiheit vor staatlichen Eingriffen


Definition: Körperliche Bewegungsfreiheit Die Möglichkeit, jeden beliebigen Ort aufzusuchen, sich dort aufzuhalten oder diesen zu meiden. Wichtig: Die Freiheit, jeden beliebigen Ort aufzusuchen, gilt nach Rechtsprechung des BVerfG nur für Orte, die tatsächlich und nach der allgemeinen Rechtsordnung zugänglich sind (BVerfGE 94, 166, 198)

II. Eingriff

  • Liegt eine Freiheitsentziehung oder eine sonstige Freiheitsbeschränkung vor?

    • Freiheitsentziehung = Beschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit auf einen eng begrenzten Raum, die nicht nur kurzfristig erfolgt

      • Beispiele: Freiheitsstrafe, Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung

    • Sonstige Freiheitsbeschränkungen = Alle sonstigen Beschränkungen der körperlichen Bewegungsfreiheit, die keine Freiheitsentziehung darstellen

      • Beispiele: Platzverweis, Identitätsfeststellung auf der Polizeiwache


Wofür die Unterscheidung? Weil die besonderen Schranken-Schranken des Art. 104 II - IV (insbesondere der Richtervorbehalt) ausdrücklich nur für die Freiheitsentziehung gelten (→ III. Rechtfertigung).


III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

1. Schranken (Gesetzesvorbehalt)

  • Für sonstige Freiheitseinschränkungen:

    • Art. 2 II 3 GG: einfacher Gesetzesvorbehalt („aufgrund eines Gesetzes“)

    • Jedoch überlagert durch Art. 104 GG: Formelles Parlamentsgesetz nötig (Satzung und Verordnung nicht ausreichend)

  • Für Freiheitsentziehung:

    • Art. 104 II 1 GG: Vorherige richterliche Anordnung

    • Art. 104 II 2 GG: Ausnahme der unverzüglichen nachträglichen Herbeiführung der richterlichen Anordnung

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